Wappen Kreis AK-komprimiert

10.08.2023

„IGF und KLF“
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„Ausbildung zum Bootsführer auf
Binnen- und Seeschifffahrtsgewässer n“
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Schaltstellen-erlass

Richtlinie für die beorderungs-unabhängige, freiwillige Reservistenarbeit
(RiLiResArb v.29.Juni 2004

Wolfgang Borchert: „Dann gibt´s nur eins - Sag NEIN!“

au sens figuré bezüglich des VdRBw

>hauptsächlich Landesgruppe Rheinland-Pfalz!!!>

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Reservistenkameradschaft Wisserland 1992 e.V.

>> Mitglied in der BKV e.V. <<
Der Vorsitzende

 

Liebe Mitglieder,

 

COVID-19: wohl eine "Never-Ending-Story"! Wie man immer zur Dramaturgie steht, haben auch wir uns der Gesetzeslage nach wie vor zu beugen. Insofern bitte ich euch, von diesbezüglichen Diskussionen auf Ebene unserer RK Abstand zu nehmen und diese von Diskussionen diesbezüglich unberührt zu lassen. Selbstverständlich ist natürlich das private Recht auf Meinungsfreiheit außerhalb der Sphäre unserer RK nicht tangiert.

Der RK-Vorstand hatte im Mai 2020 beschlossen, die ausstehende                                         RK-Jahreshauptversammlung 2020 auf das Jahr 2021 zu verlegen. Das bedeutet, dass in einer JHV zwei in einer gemeinsamen abgehalten werden. Die Satzungslage lässt das zu, denn der Vorstand kann Abweichungen beschließen. Zwar soll dem Wortlaut der Satzung nach die RK-JHV im I. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres stattfinden, was aber auch heißt, dass sie es nicht zwingend muss. Als problematisch dabei erweist sich dabei allerdings die zunehmende Verbreitung von COVID -19. Wenn das im Jahr 2021 weiter eskalieren sollte und wir mit weiteren Restriktionen rechnen müssen, wird es auch im kommenden Jahr keine RK-JHV geben. Nun könntet ihr hierbei monieren, dass auch eine komplette Neuwahl des RK-Vorstandes und der RK-Revisoren schlicht und ergreifend stattzufinden hat. Das hätte zur Folge, dass wir handlungsunfähig würden, weil unsere RK dann ohne Vorstand wäre. Liebe Mitglieder, dem ist nicht so: also keine Bange!

Werfen wir einmal einen Blick in unsere Satzung, insbesondere auf § 35 und § 28 Abs. 1 i.V.m. den §§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 3, Satz 1:

Dort heißt es, dass die bisherigen Amtsträger ihre Ämter bis zum Abschluss der Wahlen fortführen (§ 35). Zwar steht im § 28 Abs. 1 geschrieben, dass der Vorstand und die Revisoren der Reservistenkameradschaft Wisserland 1992 e.V. in jedem vierten Kalenderjahr zu wählen sind, wobei das Jahr der letzten Wahl nicht mitgezählt wird. Dann müssten wir nach Satzungslage, basierend auf § 28 Abs. 1, im Jahr 2021 tatsächlich zwingend wählen. Das müssen wir eben nicht, weil uns da die §§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 3, Satz 1 die notwendige Stütze geben. Die Wahlversammlung ist mit Verweis auf § 27 einer RK – Jahreshauptversammlung gleichzusetzen, so lautet § 29 Abs. 3, Satz 1 unserer Satzung. Das bedeutet gem. § 27 Abs. 2, dass unsere Mitglieder einmal jährlich zu einer RK – Jahreshauptversammlung zusammenzutreten haben. Sie sollte möglichst im 1. Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt werden. Aber jetzt kommt genau die ganz ganz große Ausnahme, weil unser RK-Vorstand über Abweichungen beschließen kann. Genau das wird er auch im Bedarfsfall tun. Wir bleiben dann alle schön weiterhin in unseren Ehrenämtern bis zum Abschluss der Neuwahlen in ungewissen Zeiten. 

Unsere Satzung hat sich wirklich bewährt und ist auch auf Widrigkeiten wie etwa die Corona-Krise resistent. Gegenüber anderen Vereinen und Verbänden haben wir da einen Vorteil und sind nicht auf die gesetzliche hilfsweise Außerkraftsetzung durch die Landesregierung, die nur noch bis zum Jahresende greift, angewiesen. Ob RLP im kommenden Jahr nochmals eine Außerkraftsetzung beschließt, ist unsicher. Das kann uns auch egal sein, da wir vereinsgerichtlich voll abgesichert sind!

Bleibt mir bitte alle gesund und munter!

Ich verbleibe mit den besten Wünschen für die Zukunft,

Axel Wienand

Oberstleutnant d.R.

 

 

 

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